Funkzeugnisse für die Sportschifffahrt
UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI)
Radiotelephone Operator’s Certificate for the Radiotelephone Service on Inland Waterways
- Amtliche bzw. amtlich anerkannte Erlaubnis zum Bedienen und Beaufsichtigen einer Schiffsfunkstelle auf Binnenschifffahrtsstraßen.
- International und unbefristet gültig.
- Zulassung zur Prüfung ab 15 Jahren.
- Die theoretische Prüfung besteht aus der schriftlichen Beantwortung eines Fragebogens, der Aufnahme und Abgabe von Not- und Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen unter Verwendung der Buchstabiertafel.
- Kenntnisse auf folgenden Bereichen des Binnenschifffahrtsfunks sind nachzuweisen:
- wesentliche Merkmale,
- Rangfolge und Arten des Funkverkehrs,
- Funkstellen,
- Frequenzen und ihre Nutzung,
- Automatisches Senderidentifikationssystem (ATIS),
- Bestimmungen/Veröffentlichungen und Technik einer Funkanlage.
- In der praktischen Prüfung müssen Aufgaben zur Abwicklung des Binnenschifffahrtsfunks (Anruf einer bzw. aller Funkstellen, Beantworten von Anrufen) unter Bedienung der Sprechfunkgeräte einer Schiffsfunkstelle erfolgreich gelöst werden.
- Für Inhaber des SRC oder LRC ist die theoretische und die praktische Prüfung zum UBI verkürzt. Prüfungen zum SRC oder LRC und UBI sind ggf. an einem Tag möglich.
Beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis (SRC)
Short Range Certificate
- Amtliche Berechtigung zur Ausübung des Seefunkdienstes im Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) für UKW (Reichweite bis ca. 35 sm) auf Sportbooten.
- International und unbefristet gültig.
- Zulassung zur Prüfung ab 15 Jahren.
- Die theoretische Prüfung besteht aus einem Fragebogen, der Aufnahme von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in englischer Sprache unter Verwendung des internationalen phonetischen Alphabets mit anschließender Übersetzung ins Deutsche und der Übersetzung eines deutschen Textes ins Englische. Fragebogen und Englischkenntnisse werden ggf. auch mündlich geprüft.
- Es sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:
- des mobilen Seefunkdienstes,
- des GMDSS,
- des öffentlichen Seefunkdienstes sowie
- der englischen Sprache in Word und Schrift zum Austausch von Informationen auf See
- In der praktischen Prüfung müssen Pflichtaufgaben aus dem Bereich terrestrischer Seefunk erfolgreich gelöst und sonstige Fertigkeiten (Aussenden eines Notalarms, Speicherabfrage, Abwicklung des Routine- und Notverkehrs, Funkstille gebieten, Kanalwechsel usw.) unter Bedienung einer UKW-(GMDSS)-Anlage nachgewiesen werden.
Allgemeines Funkbetriebszeugnis (LRC)
Long Range Certificate
- Amtliche Berechtigung zur uneingeschränkten Ausübung des Seefunkdienstes im GMDSS für UKW, GW, KW und Seefunk über Satelliten auf Sportbooten.
- International und unbefristet gültig.
- Zulassung zur Prüfung ab 18 Jahren.
- Die theoretische Prüfung besteht aus Fragebogen, der Aufnahme von Not- Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in englischer Sprache mit anschließender Übersetzung ins Deutsche, der Übersetzung eines deutschen Textes ins englische und dessen Absetzung über Funk unter Verwendung des internationalen phonetischen Alphabets sowie der gebräuchlichen Abkürzungen und Redewendungen in der Seefahrt. Fragebogen und Englischkenntnisse werden ggf. auch mündlich geprüft.
- Es sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:
- des SRC und zusätzlich:
- des mobilen Seefunkdienstes über Satelliten,
- des GMDSS,
- des öffentlichen Seefunkdienstes sowie
- der englischen Sprache in Wort und Schrift zum Austausch von Informationen auf See
- In der praktischen Prüfung müssen Pflichtaufgaben (aus den Bereichen terrestrischer Seefunk und Seefunk über Satelliten) erfolgreich gelöst und sonstige Fertigkeiten (Inmarsat A/B/M und C) unter Bedienung von UKW/GW/KW/Inmarsat-Anlagen nachgewiesen werden.
Aktuelle Informationen (Quelle: DSV)
Weitere Übergangsregelung für Seefunkzeugnisse
Auch für die Wassersportsaison 2008 und 2009 wird kein Bußgeld erhoben, wenn der Schiffsführer einer ausgerüsteten Yacht nicht im Besitz eines SRC (Short Range Certificate) bzw. LRC (Long Range Certificate) ist.
Zum 1. Mai 2008 ist die Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt in Kraft getreten. Damit wird unter anderem die Sportseeschifferscheinverordnung geändert. Eingeführt wird eine neue Übergangsregelung, nach der die Erhebung eines Bußgeldes bis zum 1.1.2010 ausgesetzt wird. Unberührt bleibt die Regelung, dass zur Ausübung des Seefunkdienstes mindestens ein Besatzungsmitglied im Besitz eines gültigen Seefunkzeugnisses sein muss.
Funkzeugnisse für Schiffsführer
Die Neuregelung im Funkbereich aufgrund der 12. Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06. August 2005 sieht vor, dass die Schiffsführer entsprechend der funktechnischen Ausrüstung der Yacht ihre Qualifikation durch den Besitz des entsprechenden Funkbetriebszeugnisses nachweisen müssen.
Der Besitz der neuen Funkbetriebszeugnisse „Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis“ (SRC) und „Allgemeines Funkbetriebszeugnis“ (LRC) ist für Schiffsführer nur dann erforderlich, wenn eine entsprechende GMDSS-fähige Funkanlage an Bord ist. Solange nur eine Sprechfunkanlage betrieben wird, kann mit einem Sprechfunkzeugnis weiterhin uneingeschränkt am Sprechfunk teilgenommen werden.
Die Neuregelung ersetzt eine wesentlich schärfere Regelung, die vorsah, den Besitz von Funkbetriebszeugnissen mit dem Besitz von Sportbootführerscheinen zu koppeln.
Weitere Informationen
- Deutscher Segler-Verband
www.dsv.org
- Deutscher Motoryachtverband
www.dmyv.de
- Prüfungsausschüsse
UBI, SRC und LRC
-
Merkblatt UBI des DMYV
-
Merkblatt SRC/LRC des DMYV
Informationen über den Mobilen Seefunkdienst und den Binnenschifffahrtsfunk

