Funkzeugnisse für die Sportschifffahrt

UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI)

Radiotelephone Operator’s Certificate for the Radiotelephone Service on Inland Waterways

Beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis (SRC)

Short Range Certificate

Allgemeines Funkbetriebszeugnis (LRC)

Long Range Certificate

Aktuelle Informationen (Quelle: DSV)

Weitere Übergangsregelung für Seefunkzeugnisse

Auch für die Wassersportsaison 2008 und 2009 wird kein Bußgeld erhoben, wenn der Schiffsführer einer ausgerüsteten Yacht nicht im Besitz eines SRC (Short Range Certificate) bzw. LRC (Long Range Certificate) ist.

Zum 1. Mai 2008 ist die Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt in Kraft getreten. Damit wird unter anderem die Sportseeschifferscheinverordnung geändert. Eingeführt wird eine neue Übergangsregelung, nach der die Erhebung eines Bußgeldes bis zum 1.1.2010 ausgesetzt wird. Unberührt bleibt die Regelung, dass zur Ausübung des Seefunkdienstes mindestens ein Besatzungsmitglied im Besitz eines gültigen Seefunkzeugnisses sein muss.

Funkzeugnisse für Schiffsführer

Die Neuregelung im Funkbereich aufgrund der 12. Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06. August 2005 sieht vor, dass die Schiffsführer entsprechend der funktechnischen Ausrüstung der Yacht ihre Qualifikation durch den Besitz des entsprechenden Funkbetriebszeugnisses nachweisen müssen.

Der Besitz der neuen Funkbetriebszeugnisse „Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis“ (SRC) und „Allgemeines Funkbetriebszeugnis“ (LRC) ist für Schiffsführer nur dann erforderlich, wenn eine entsprechende GMDSS-fähige Funkanlage an Bord ist. Solange nur eine Sprechfunkanlage betrieben wird, kann mit einem Sprechfunkzeugnis weiterhin uneingeschränkt am Sprechfunk teilgenommen werden.

Die Neuregelung ersetzt eine wesentlich schärfere Regelung, die vorsah, den Besitz von Funkbetriebszeugnissen mit dem Besitz von Sportbootführerscheinen zu koppeln.

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