Funkzeugnisse für die Sportschifffahrt

UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI)

Radiotelephone Operator’s Certificate for the Radiotelephone Service on Inland Waterways

Beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis (SRC)

Short Range Certificate

Allgemeines Funkbetriebszeugnis (LRC)

Long Range Certificate

Aktuelle Informationen (Quelle: DSV)

Neue Fragenkataloge für SRC und LRC

Die neuen Fragen- und Antwortenkataloge für die theoretische Prüfung zum Erwerb der Funkbetriebszeugnisse SRC und LRC sowie für die Anpassungsprüfung zum SRC für Inhaber nicht allgemein anerkannter ausländischer Funkbetriebszeugnisse sind veröffentlicht. Die neuen Kataloge für SRC und LRC gelten ohne Übergangsregelung für alle Prüfungen ab dem 01. Januar 2011. Die Fragen sind komplett auf das Multiple-Choice-System umgestellt. Zu jeder Frage gibt es vier Antworten, von denen immer eine Antwort, in den Katalogen immer die erste Antwort, richtig ist.

Die Kataloge sind unter: www.elwis.deExterner Link öffnet neues Fensterals pdf-Dateien verfügbar.

Funkzeugnisse für Schiffsführer / Übergangsregelungen ausgelaufen

Seit 2005 besteht nach der Sportseeschifferscheinverordnung die Pflicht, dass die Schiffsführer entsprechend der funktechnischen Ausrüstung der Yacht ihre Qualifikation durch den Besitz des entsprechenden Funkbetriebszeugnisses nachweisen müssen.

Der Besitz der neuen Funkbetriebszeugnisse „Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis“ (SRC) und „Allgemeines Funkbetriebszeugnis“ (LRC) ist für Schiffsführer nur dann erforderlich, wenn eine entsprechende GMDSS-fähige Funkanlage an Bord ist. Solange nur eine Sprechfunkanlage betrieben wird, kann mit einem Sprechfunkzeugnis weiterhin uneingeschränkt am Sprechfunk teilgenommen werden.

Nachdem mehrere Übergangsregelungen ausgelaufen sind, werden festgestellte Verstöße gegen diese Pflicht als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld in Höhe von € 150,00 geahndet.

Funkzeugnisse für Schiffsführer

Die Neuregelung im Funkbereich aufgrund der 12. Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06. August 2005 sieht vor, dass die Schiffsführer entsprechend der funktechnischen Ausrüstung der Yacht ihre Qualifikation durch den Besitz des entsprechenden Funkbetriebszeugnisses nachweisen müssen.

Der Besitz der neuen Funkbetriebszeugnisse „Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis“ (SRC) und „Allgemeines Funkbetriebszeugnis“ (LRC) ist für Schiffsführer nur dann erforderlich, wenn eine entsprechende GMDSS-fähige Funkanlage an Bord ist. Solange nur eine Sprechfunkanlage betrieben wird, kann mit einem Sprechfunkzeugnis weiterhin uneingeschränkt am Sprechfunk teilgenommen werden.

Die Neuregelung ersetzt eine wesentlich schärfere Regelung, die vorsah, den Besitz von Funkbetriebszeugnissen mit dem Besitz von Sportbootführerscheinen zu koppeln.

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