Weitere Übergangsregelung für Seefunkzeugnisse
Auch für die Wassersportsaison 2008 und 2009 wird kein Bußgeld erhoben, wenn der Schiffsführer einer ausgerüsteten Yacht nicht im Besitz eines SRC (Short Range Certificate) bzw. LRC (Long Range Certificate) ist.
Zum 1. Mai 2008 ist die Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt in Kraft getreten. Damit wird unter anderem die Sportseeschifferscheinverordnung geändert. Eingeführt wird eine neue Übergangsregelung, nach der die Erhebung eines Bußgeldes bis zum 1.1.2010 ausgesetzt wird.
Unberührt bleibt die Regelung, dass auf einer mit einer Funkanlage ausgerüsteten Yacht mindestens ein Besatzungsmitglied im Besitz eines gültigen Seefunkzeugnisses sein muss.
Quelle: DSV, 05.05.2008
Ausrüstungspflicht mit Fäkalientanks und Aushang von Müllentsorgungsvorschriften
Schiffe über 12 m Länge müssen zukünftig ein Merkblatt zur Müllentsorgung an Bord haben.
Mit Inkrafttreten der „Zweiten Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt“ am 12. April werden die neuen Vorschriften zur Aus- und Nachrüstungspflicht mit Fäkalienrückhaltesystemen auf der Ostsee sowie zur Pflicht zum Aushang der Müllentsorgungsregeln nach MARPOL Anlage V rechtzeitig zum Saisonbeginn wirksam.
Die Regelungen sehen wie folgt aus:
- Nachrüstungspflicht mit Toilettenrückhaltesystemen auf der Ostsee.
Alle Schiffe, die vor 2003 gebaut wurden und weniger als 11,50 m lang (Rumpflänge) oder weniger als 3,80 m breit sind (jeweils + 1 m zur bisherigen Regelung) sowie alle Schiffe, die vor 1980 gebaut wurden, sind von der Nachrüstungspflicht mit einem Toilettenrückhaltesystem befreit. Darüber hinaus kann im Einzelfall eine Befreiung von der Nachrüstungspflicht beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) beantragt werden, wenn durch Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eines von einer gem. Norm EN 45013 akkreditierten Stelle zertifizierten Boots-und Yachtsachverständigen nachgewiesen wird, dass die Nachrüstung „technisch unmöglich“ ist oder deren Kosten entweder 10% des Schiffswertes oder 4.000,- € übersteigen. Alle anderen Sportboote, die die Ostsee befahren und eine Toilette an Bord haben, müssen mit einem Rückhaltesystem und entsprechender Vorkehrung für die landseitige Entsorgung (entsprechend ISO 8099) ausgestattet sein. Die Nichtbeachtung kann mit einem Befahrensverbot und einem Ordnungsgeld geahndet werden. - Pflicht zum Aushang der anzuwendenden Vorschriften über die Beseitigung von Müll auf Sportbooten über 12 Meter Länge.
Gemäß Regel 9 Abs. (I) von MARPOL Anlage V sind auf jedem Schiff von 12 oder mehr Metern Länge Aushänge über die anzuwendenden Vorschriften der Regeln 3 und 5 über die Beseitigung von Müll anzubringen. Entsprechend § 1 e der neuen MARPOL-ZuwV gilt diese Verpflichtung für Sportboote und Traditionsschiffe als erfüllt, wenn- sich an Bord ein Merkblatt eines Verbandes über die umweltgerechte Abfallbehandlung und Entsorgung auf Schiffen befindet, das mit dem BMVBS abgestimmt ist und
- die an Bord befindlichen Personen darüber vor Fahrtantritt informiert worden sind.
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und sollten es zukünftig an Bord haben. Ansonsten droht bei Kontrollen ein Bußgeld. Quelle: DSV, Hamburg, den 14. April 2008
Übergangsregelung Funkzeugnispflicht endet zum 30.09.2007
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat beschlossen, die Übergangsregelung bei der Funkzeugnispflicht für den Schiffsführer nicht zu verlängern. Ab dem 01.10.2007 wird nun der Nichtbesitz eines Funkbetriebszeugnisses als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet.
Seit August 2005 gilt mit der Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung (Zwölfte Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften, BGBI I, 2005, S.2288 vom 6. August 2005), dass der Schiffsführer im Besitz eines Funkbetriebszeugnisses sein muss, sofern das Boot mit einer Funkanlage ausgerüstet ist. Diese Verordnung tritt in Kraft, wenn ein Boot im Küsten- und Seebereich eingesetzt wird. Davor war es möglich, dass ein Crewmitglied das nötige Funkbetriebszeugnis besaß.
Auch Schiffsführer von Charterbooten sind von der Sportseeschifferscheinverordnung betroffen, sofern das Boot mit einer Funkanlage ausgerüstet ist. Für Charterboote über 12 m Länge ist eine Funkanlage gesetzlich vorgeschrieben.
Theoretische Prüfung SKS ab 01.01.2007
Den Kartenaufgaben zum Sportküstenschifferschein liegen seit 01.07.2006 die Seekarten 30 und 1875 mit Stand 2005 sowie das Begleitheft (Ausgabe 2006) zugrunde.
Zu beachten ist, dass in den Kartenaufgaben 1875 das Seekartennull nach wie vor auf mittlerem Springniedrigwasser beruht, die Gezeitentafeln aber auf LAT (Lowest Astronomical Tide) umgestellt sind.
Wichtig: Die siebte Auflage des SKS-Lehrbuches (Axel Bark - Delius-Klasing Verlag) enthält den neuen Fragenkatalog und ist gültig ab dem 01.01.2007. Ältere Ausgaben bitte nicht mehr verwenden!
Der Fragenkatalog enthält folgende Änderungen:
- Neuer Bezug für das Kartennull in Nordsee und im Englischen Kanal ist LAT
- Loran C wird nicht mehr geprüft, sondern Fragen zum AIS
- Fragen zur Promillegrenze sind aktualisiert
- Neue Fragen zur Flaggenführung
- Neue Fragen zu regionalen Windsystemen in der Adria (Bora) und Ägäis (Etesien/Meltemi).
Den kompletten neuen Fragenkatalog gibt es auch auf der Homepage von
ELWIS
(Elektronische Wasserstraßen-Informationssystem):
Fragenkatalog SKS![]()
Änderungen zum 01. Juli 2006 im Ostseeraum!
Ab 1. Juli 2006 werden im Ostseeraum eine Vielzahl von Änderungen in Kraft treten, um die Sicherheit derSeeschifffahrt und den Umweltschutz zu optimieren. Diese von der International Maritim Organisation (IMO)Anfang Dezember 2005 beschlossenen Änderungen der Wegeführung sind in den Sportbootkarten 2006 desBundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) bisher nicht dargestellt. Insbesondere werden neueVerkehrstrennungsgebiete eingerichtet bzw. bestehende Zonen geändert. Wer sich in diesen Bereichen falschverhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldbuße bis zu 375 Euro rechnen.
Weitere Informationen unter
IBN Online![]()
www.kreuzer-abteilung.org![]()
www.dsv.org![]()
Änderungen bei den amtlichen Führerscheinen und Prüfungen
Für den Sportbootführerschein See gibt es neue Formulare für das ärztliche Tauglichkeitszeugnis
mehr ...
Für das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters bei Minderjährigen ist keine notarielle Beglaubigung mehr notwendig.
Durchführung der praktischen Prüfung:
- Pflichtmanöver (bisher nur 1!): Mensch über Bord, Anlegen oder Ablegen, Fahren nach Kompass, Peilen (Einfache oder Kreuzpeilung). Es müssen alle vier gestellten Aufgaben bestanden werden!
- Sonstige Manöver/Fähigkeiten: Kursgerechtes Aufstoppen, Wenden auf engem Raum, Fahren nach Schifffahrtszeichen/Landmarken, Anlegen einer Rettungsweste, Anlegen eines Sicherheitsgurtes. Von maximal zwei Aufgaben muss eine bestanden werden.
- Knoten: Achtknoten, Kreuzknoten, Palstek, einfacher Schotstek, doppelter Schotstek, Webleinstek, Rundtörn mit halbem Schlag/zwei halben Schlägen, Belegen von Enden. Von maximal sechs gestellten Aufgaben müssen fünf bestanden werden.
Alle diese Manöver müssen spätestens beim zweiten Versuch erfolgreich durchgeführt werden.
Für den Sportküstenschifferschein (SKS) tritt ab 01.0 7. 2006 folgende Veränderung ein: Die bei der Prüfung verwendeten Übungskarten 30 und 1875 müssen vom Stand 2005 sein, ein neues Begleitheft ist derzeit in Arbeit und erscheint im April/Mai. Der Fragenkatalog wird aktualisiert. Geplant ist weiterhin eine Überarbeitung der Praxisprüfung.
Beim Sportseeschifferschein (SSS) wird seit 01.01.2006 die Übungskarte 2656, Stand 5/2005 verwendet, außerdem gibt es ein neues Begleitheft.
Beim Sporthochseeschifferschein (SHS) ist als Inhalt Loran C herausgenommen und durch AIS (Automatic Information System) ersetzt worden. Als neues zusätzliches und obligatorisches mündliches Prüfungsfach ist die Handhabung von Yachten hinzugekommen mit Prüfungsinhalten wie Seemannschaft, Sicherheit, Verhalten bei Schlechtwetter.
Bei allen Führerschein-Prüfungen wird mit dem neuen Kartennull (LAT) gerechnet.
Im Rahmen aller Prüfungen ist außerdem bei den entsprechenden Fragen zu beachten, dass sich die gesetzlich erlaubte Promillegrenze auf dem Wasser von 0,8 auf 0,5 verringert hat.
Übergangsregelung Funkzeugnispflicht
Die Regelung zur Funkscheinpflicht ist nach heftigen Protesten entschärft worden. Bei einem Treffen von Vertretern der Charterbranche und des Bundesverbands Wassersportwirtschaft mit dem Verkehrsministerium in Bonn wurde die umstrittene Vorschrift am 07.04.2006 für zwei Jahre ausgesetzt.
Seit dem 15. August letzten Jahres müssen die Führer von Yachten entsprechend der funktechnischen Ausrüstung des Sportfahrzeugs ihre Befähigung zur Teilnahme am Seefunkdienst nachweisen. Als Befähigungsnachweise gelten das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate, LRC) und das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate, SRC).
Wer ein ausgerüstetes Schiff führt, ohne im Besitz eines SRC oder LRC zu sein, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Um allen Skippern ausreichend Gelegenheit zu geben ein Funkzeugnis zu erwerben, hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in Abstimmung mit den Verbänden am 07.04.2006 bekannt gegeben, dass von einer Ahndung der Ordnungswidrigkeit bis zum 30. September 2007 abgesehen wird. Verstöße werden erst ab dem 1. Oktober 2007 mit einem Bußgeld belegt.

