Bodenseeschifferpatent (BP)

Allgemeine Informationen

  • Zur Führung eines Fahrzeugs mit Maschinenantrieb, dessen Leistung 4,4 kW (6 PS) übersteigt sowie eines Segelfahrzeuges mit mehr als 12 qm Segelfläche ist ein Schifferpatent erforderlich.
  • Das Patent wird in folgenden Kategorien erteilt:
    • Kategorie A: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, soweit sie nicht unter die Kategorien B und C fallen,
    • Kategorie B: Fahrgastschiffe;
    • Kategorie C: Güterschiffe sowie schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb;
    • Kategorie D: Segelfahrzeuge.
  • Für alle Führer von Segelfahrzeugen mit Motor über 4,41 kW (6 PS) ist der Erwerb der Kategorie A und D erforderlich.
  • Geltungsbereich:Bodensee und Rhein zwischen Stein a. Rh. und der Straßenbrücke Schaffhausen.
    (Für die Strecke zwischen Stein a. Rh. und Schaffhausen ist eine Sonderprüfung abzulegen.)

Voraussetzungen

  • Mindestalter 18 Jahre für die Kategorie A = Motorboote
  • Mindestalter 14 Jahre für die Kategorie D = Segelboote
  • Passbild (38x45mm, Halbprofil, ohne Kopfbedeckung), mit Namen versehen.
  • Der Bewerber muss
    • das Mindestalter erreicht haben (s.o.)
    • körperlich und geistig zum Schiffsführer geeignet sein, insbesondere ein ausreichendes Hör-, Seh- u. Farbunterscheidungsvermögen besitzen.
      Hierfür ist ein amts- oder fachärztliches Zeugnis vorzulegen.
    • persönlich zuverlässig sein, so dass er nach seinem bisherigen Verhalten erwarten lässt, dass er als Schiffsführer die Vorschriften beachten und auf andere Rücksicht nehmen wird.

Prüfung

  • Die Prüfungen werden von den Prüfungsausschüssen der Landratsämter Bodenseekreis, Lindau und Konstanz abgenommen. Bei diesen Landratsämtern kann einmal im Jahr ein auf vier zusammenhängende Wochen befristetes "Urlaubs-Schifferpatent" beantragt werden, sofern man im Besitz eines gültigen deutschen Befähigungsnachweises ist
  • Die Prüfung zum Erwerb des Bodenseeschifferpatentes besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
  • Die praktischen Prüfungen sind auf patentpflichtigen und zugelassenen Booten jener Kategorie abzulegen, für welche das Schifferpatent erworben werden soll.
  • Das Patent kann erteilt werden, wenn die theoretische Prüfung und die praktische Prüfung mit Erfolg bestanden ist, oder nachgewiesen ist. Beide Prüfungsteile müssen innerhalb von 12 Monaten bestanden und bei derselben Prüfungsbehörde abgelegt sein.

Prüfungsablauf

Theorieprüfung

  • Die Prüfung erfolgt im Multiple-Choice-Verfahren (Ankreuz-System).
  • Die Prüfungsfragen / Gebiete und Punktebewertung sind wie folgt festgelegt:
    Gebiet, Anzahl Fragen = mögliche Punkte, Mindestpunkte
    a) Allgemeines / Zulassung, 20, 16
    b) Schallzeichen, Lichterführung, optische Signale,10, 8
    c) Schifffahrtszeichen, 15, 12
    d) Ausweich- und Fahrregeln, 12, 9
    e) Umweltschutz, Seemannschaft, 12, 9
    f) Wetterkunde, Navigation, 10, 8
    g) Rheinstrecken (Alter Rhein, Seerhein), 7, 5
    h) Segeln Allgemein, 20, 16
    i) Segeln Fahrregeln, 7, 5
    j) Hochrheinfragen: Fragen müssen nur von den Bewerbern um die Zusatzprüfung Hochrhein beantwortet werden.
  • Die Segelfragen (Gebiete h und i) müssen nur von Bewerbern um das Patent der Kategorie D (=Segelfahrzeuge) beantwortet werden. Inhaber des DSV-A-Scheines (bis 31.03.1989), des SBF-Binnen, sowie des SKS (jeweils für Segelfahrzeuge) sind davon ausgenommen.
  • Die Prüfung ist bestanden, wenn die vorgeschriebenen Mindestpunktzahlen in allen Fachgebieten erreicht werden. Ein Punkteausgleich zwischen den Fachgebieten ist nicht möglich.

Praxisprüfung

Bei vorhandenem Sportbootführerschein See oder Binnen unter Segel und Motor (auch SKS, SSS, SHS) wird die jeweilige praktische Motor- oder Segelprüfung erlassen.

 

Weitere Informationen

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